Lohnsteuerliche Behandlung des Jobtickets

 

Die Universität zahlt für ihre Beschäftigten einen Grundbeitrag in Höhe von ca. 25.000 Euro im Monat an den Verkehrsverbund. Dieser Betrag wird rechnerisch auf die Bezieher des Jobtickets (zurzeit ca. 870 Kolleginnen und Kollegen) umgelegt. Die Jahressumme dieser geldwerten Vorteile wird in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung als "Arbeitgeberleistung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte" ausgewiesen.

Auswirkungen auf die persönliche Steuerschuld hat dies in zweierlei Hinsicht:

  1. Diese vom Arbeitgeber mittelbar erhaltenen Zuwendungen zählen zu den sogenannten geldwerten Vorteilen. Diese bleiben steuerfrei, solange die monatliche Freigrenze von 44 Euro nicht überschritten wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass dieser Fall allein durch das Jobticket eintritt. Kommen jedoch weitere geldwerte Vorteile durch den Arbeitgeber hinzu, wie das beispielsweise beim Klinikum durch den verbilligten Einkauf in der Klinikapotheke der Fall ist, und wird dadurch die Freigrenze überschritten, werden die gesamten geldwerten Vorteile zum normalen Monatsgehalt addiert und gemeinsam mit diesem versteuert (Lohnsteuer, Kirchensteuer, Soli).

  2. Die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen "Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte"  werden vom Finanzamt von den individuell geltend gemachten Werbungskosten automatisch abgezogen. Dies führt zu einer Minderung der Steuererstattung, wenn die geltend gemachten Werbungskosten über dem Werbungskostenpauschbetrag von zur Zeit 920 Euro liegen.

    Für das Jahr 2009 liegt bei ganzjährigem Bezug des Jobtickets der geldwerte Vorteil bei ca. 300 Euro. Ob dies im Einzelfall zu einer verminderten Steuerrückzahlung durch das Finanzamt führt, hängt von der Höhe der Werbungskosten ab. Auf jeden Fall sollte man die
      Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend zu machen, denn diese werden nicht 'automatisch' vom Finanzamt berücksichtigt.
Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 01.11.2012