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Rufbereitschaft

Nach § 7, Abs. 4 TV-L leisten Beschäftigte Rufbereitschaft, wenn sie sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. (Bei Bereitschaftsdienst müssen sich die Beschäftigten an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten.)

Rufbereitschaft wird wie nachstehend aufgeführt vergütet. Dabei kann die zustehende Vergütung auch in Zeit umgerechnet und als Freizeit ausgeglichen werden.

Montags bis freitags (maßgeblich ist der Beginn der Rufbereitschaft)

bis 12 Stunden

12,5 % eines Stundenlohns je angefangene Stunde

12 – 24 Stunden

2 Stundenlöhne

 

Samstags, sonntags und feiertags (maßgeblich ist der Beginn der Rufbereitschaft)

bis 12 Stunden

12,5 % eines Stundenlohns je angefangene Stunde

12 – 24 Stunden

4 Stundenlöhne

 

Die Zeit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Arbeitsleistung an der Arbeitsstelle ist – einschließlich der erforderlichen Wegezeiten – auf eine volle Stunde aufzurunden und mit dem Entgelt für Überstunden zu vergüten; hinzu kommen ggf. die Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.

Auf die Regelungen für Bereitschaftsdienst (s. o.) wird an dieser Stelle verzichtet.

 

Seitenbearbeiter: Uhler
Letzte Änderung: 31.01.2020
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