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Bereichsbild

Direkter Zugang zu einem Studiengang für Meister und Absolventen gleichwertiger beruflicher Fortbildungen

 

Mit dem am 23.06.2010 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung des Hochschulzugangs beruflich Qualifizierter und der Hochschulzulassung wurde Meistern und Absolventen gleichwertiger beruflicher Fortbildungen der allgemeine Hochschulzugang eröffnet. Inhaber entsprechender beruflicher Fortbildungen können sich daher, sofern sie an einem Beratungsgespräch teilgenommen haben, an der Universität Heidelberg grundsätzlich für jeden Studiengang direkt bewerben.

Voraussetzungen

  1. der erfolgreiche Abschluss
    - einer Meisterprüfung oder
    - einer der Meisterprüfung gleichwertigen beruflichen Fortbildung im erlernten Beruf oder
    - einer Fachschule im Sinne von § 14 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und
  2. der schriftliche Nachweis einer Hochschule über die Teilnahme an einem Beratungsgespräch nach §59 des Landeshochschulgesetzes (LHG) 

Eine der Meisterprüfung gleichwertige berufliche Fortbildung liegt vor, wenn

  • die berufliche Fortbildung grundsätzlich auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut,
  • es sich bei der beruflichen Fortbildung um eine berufliche Aufstiegsfortbildung handelt, die berufliche Fortbildung also zu höherwertigen Kompetenzen und Funktionen befähigt
  • der Lehrgang der beruflichen Fortbildung mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und die Fortbildung hinsichtlich des Umfangs der Inhalte und der Ausbildungstiefe mit einer Meisterprüfung vergleichbar ist.

Berufliche Fortbildungen in diesem Sinne sind insbesondere:

  • Abschlüsse an einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie als Verwaltungs- und Betriebswirt (VWA), als Verwaltungs-Diplom-Inhaber (VWA), als Betriebswirt (VWA) oder als Betriebswirt in einem Schwerpunktfach (VWA), wenn vor der Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen wurde,
  • Fortbildungen auf Grund der jeweiligen Fortbildungsprüfungsregelungen des Bundes oder der zuständigen Stellen nach § 53 und § 54 Berufsbildungsgesetz, sofern die vorbereitenden Lehrgänge mind. 400 Unterrichtsstunden umfassen, z. B. Fachwirt/in (IHK), etwa Handelsfachwirt, Bankfachwirt, Versicherungsfachwirt, Industriefachwirt, Fachkaufleute, Operative und Strategische IT-Professionals sowie Betriebswirte (IHK),
  • Fortbildungen auf Grund der Weiterbildungsverordnungen nach § 19 Landespflegegesetz (z. B. für Gerontopsychiatrie, Intensivpflege, Nephrologie, Onkologie, Operationsdienst und Endoskopiedienst, Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste, Psychiatrie, Rehabilitation, Stationsleitung),
  • die Weiterbildung von Krankenschwestern/-pflegern, Kinderkrankenschwestern/-pflegern für die Leitung des Pflegedienstes und Aufgaben in der Krankenhausbetriebsleitung,
  • die Weiterbildung von Krankenschwestern/-pflegern, Kinderkrankenschwestern/-pflegern für die Lehrtätigkeit und Leitung an Schulen für Krankenpflegeberufe.

 

Der Besuch einer Fachschule im Sinne von § 14 Schulgesetz Baden-Württemberg setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Berufsausbildung und Berufserfahrung voraus. Mehr dazu unter:

http://www.schule-bw.de/schularten/berufliche_schulen/vollzeitschulen/fachschulen/fachschule.pdf

Bewerbung 

Meister und Inhaber gleichwertiger beruflicher Fortbildungen können sich ohne vorherigen Antrag direkt um einen Studienplatz bewerben (bei Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung) bzw. immatrikulieren (bei Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung). Das Zeugnis der beruflichen Fortbildung zusammen mit der Bescheinigung über das Beratungsgespräch treten hierbei an die Stelle der schulischen Hochschulzugangsberechtigung. Beide Voraussetzungen müssen bis zum Bewerbungsschluss vorliegen und sind durch Originalunterlagen oder beglaubigte Kopien nachzuweisen. Die für das Zulassungsverfahren der Hochschulen in zulassungsbeschränkten Studiengängen maßgebende Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ist die Durchschnittsnote der beruflichen Fortbildung. Die Wartezeit wird ab dem Erwerb der Meisterprüfung oder der gleichwertigen Fortbildung berechnet, frühestens jedoch ab dem 01.04.2006.

Informationen zum Bewerbungsverfahren an der Universität Heidelberg finden Sie unter:

http://www.uni-heidelberg.de/studium/interesse/bewerbung

Bitte geben Sie bei der Online-Bewerbung als Art der Hochschulzugangsberechtigung "Beruflich Qualifizierte/Allgemeine Hochschulreife" (Nr. 34) ein.

 

 

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 18.02.2011
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