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Prüfungs- und Studienordnung

Prüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft

Vom 6. Dezember 1991

Aufgrund von § 51 Abs. 1 Satz 2 des Universitätsgesetzes hat der Senat am 13. November 1990 und am 2. Juli 1991 die nachstehende Prüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat mit Erlaß vom 8. November 1991, Az.: 111-812.60/13, seine Zustimmung erteilt.

l. Prüfungsordnung

§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Prüfungs- und Studienordnung regelt Zweck, Ziele, Inhalte und Verlauf des Ergänzungsstudiengangs Diakoniewissenschaft an der Universität Heidelberg.

§ 2 Zulassung
Die Voraussetzung für die Zulassung zum Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft regelt die Zulassungsordnung. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche, die dem Ökumenischen Rat der Kirchen oder dem Lutherischen Weltbund oder Reformierten Weltbund angehört. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 3 Ziele des Ergänzungsstudiengangs und Zweck der Prüfung
(1) Im Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft sollen Kenntnisse der theologischen Grundlagen der geschichtlichen Entwicklung und der rechtlich organisatorischen Struktur diakonisch-sozialer Arbeit und Grundkenntnisse ihrer Rahmenbedingungen im sozialen Rechtsstaat vermittelt werden. Darüber hinaus soll in human- und sozialwissenschaftliche Arbeitsweisen und Theorieansätze eingeführt werden; Vertrautheit mit Praxisfeldern der Diakonie sowie entsprechende methodische Fertigkeiten sollen erworben werden.
(2) Durch die Diplomprüfung des Ergänzungsstudiengangs Diakoniewissenschaft sollen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Diakoniewissenschaft nachgewiesen werden.

§ 4 Studiendauer
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit beträgt vier Fachsemester.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Ergänzungsstudiengang auch als berufsbegleitendes Studium (Teilzeitstudium) durchgeführt werden. Die Regelstudienzeit beträgt in diesem Fall 8 Semester.

§ 5 Art und Umfang der Prüfung
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung wird am Ende des ordnungsgemäßen Studiums und nach Fertigstellung und Annahme der Diplomarbeit abgelegt. § 52 des Universitätsgesetzes bleibt unberührt.

§ 6 Erteilung des Diploms
Ist die Prüfung bestanden, stellt die Theologische Fakultät der Universität Heidelberg ein Diplom für Diakoniewissenschaft aus. Es wird der Diplomgrad „Diplom-Diakoniewissenschaftler/Diplom-Diakoniewissenschaftlerin“ vergeben.

§ 7 Prüfungsausschuß
(1) Für die Organisation der Prüfungen im Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird von der Theologischen Fakultät ein Prüfungsausschuß gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern, für die Stellvertreter zu benennen sind. Die Mitglieder müssen hauptamtliche Professoren der Universität Heidelberg sein.
(2) Der Leiter des Diakoniewissenschaftlichen Instituts gehört dem Prüfungsausschuß an. Die beiden übrigen Mitglieder werden vom Fakultätsrat der Theologischen Fakultät bestellt. Der Ausschuß wählt aus seinem Kreis den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(3) Die Amtszeit der bestellten Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Prüfer
(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer auf die Dauer von drei Jahren.
(2) Als Prüfer werden Professoren, Hochschul- und Privatdozenten bestellt, die an der Lehre im Rahmen des Ergänzungsstudiums beteiligt sind. Promovierte wissenschaftliche Mitarbeiter und promovierte Lehrbeauftragte am Diakoniewissenschaftlichen Institut können nur dann zu Prüfern bestellt werden, wenn Professoren, Hochschul- und Privatdozenten nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen; sie werden auf die Dauer eines Semesters bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Für die mündliche Prüfung, die aus drei Teilprüfungen besteht, werden zwei Prüfer bestellt, von denen einer aus der Theologischen Fakultät kommen muß. Einer der Prüfer führt das Protokoll.

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.
(5) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt auf Antrag. Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 10 Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, ein Problem aus dem Bereich der Diakoniewissenschaft selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. Das Thema der Diplomarbeit wird dem Kandidaten nach Absprache mit einem prüfungsberechtigten Dozenten vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Das Ausgabedatum ist aktenkundig zu machen. Das Thema der Diplomarbeit muß so beschaffen sein, daß es innerhalb von drei Monaten bearbeitet werden kann.
(2) Die Zeit von der Vergabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit darf drei Monate nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung bis zu zwei Monaten möglich. Der Kandidat hat in diesen Fällen vor Ablauf der dreimonatigen Bearbeitungsfrist einen Antrag an den Prüfungsausschuß zu richten.
(3) Das Thema kann nur einmal innerhalb von sechs Wochen nach Vergabe des Themas zurückgegeben werden.
(4) Bei Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß übernommenen Textstellen als solche kenntlich gemacht hat und daß die Arbeit oder wesentliche Teile daraus nicht bereits in einem anderen Prüfungsverfahren vorgelegt wurden.

§ 11 Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit ist in dreifacher Ausfertigung zu Händen des Prüfungsausschusses im Sekretariat des Diakoniewissenschaftlichen Instituts abzugeben. Das Abgabedatum ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Diplomarbeit wird von dem Prüfer, der das Thema ausgegeben und die Arbeit betreut hat, und von einem zweiten Prüfer, der vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, bewertet. Die Betreuung und die Bewertung der Diplomarbeit kann nur Professoren, Hochschul- und Privatdozenten übertragen werden.
(3) Bei nicht übereinstimmender Beurteilung gibt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Arbeit zunächst zur Einigung auf einen gemeinsamen Notenvorschlag an den Erst- und Zweitgutachter zurück. Kommt es zu keiner einheitlichen Notengebung und differieren die Notenvorschlage um nicht mehr als zwei Noten, so gilt als Note das arithmetische Mittel aus den beiden Vorschlägen.
(4) Bei einer Differenz von mehr als zwei Noten entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören eines weiteren von ihm bestellten Gutachters über die endgültige Bewertung.
Der Prüfungsausschuß entscheidet auch dann nach Anhören eines weiteren Gutachters über die endgültige Bewertung, wenn eine Diplomarbeit von dem einen Gutachter mit „nicht ausreichend“ und dem anderen Gutachter mit „ausreichend“ bewertet wird.
(5) Ist die Diplomarbeit nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet worden, so gilt sie als nicht angenommen.

§ 12 Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Pro Jahr werden zwei Termine für die mündliche Prüfung festgesetzt. Sie werden vom Prüfungsausschuß zu Beginn jedes Semesters durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsauschusses zu stellen.
Die Teilnahme an der Prüfung setzt voraus:

– den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren oder Übungen wahlweise aus den Bereichen:
– biblische, geschichtliche, systematisch-theologische Grundlagen der Diakonie;
– diakoniewissenschaftliche Theoriebildung;.
– Handlungsfelder der Diakonie;
– den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren oder Übungen wahlweise aus den Bereichen:
– Rechtsgrundlagen und Organisation der Wohlfahrtspflege;
– Systeme der Sozialen Sicherung;
– Methoden der Sozialarbeit/Sozialpädagogik;
– Soziologie/Sozialphilosophie;
– medizinische Ethik/Sozialmedizin;
– den Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Praxisprojekt;
– den Nachweis über die Teilnahme an einer Exkursion;
– den Nachweis über die Teilnahme an einem Diakonie- bzw. Sozialpraktikum;
– den Nachweis über die Annahme der Diplomarbeit.
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme wird durch eine der folgenden, der jeweiligen Lehrform entsprechenden Leistungen erbracht: schriftliche Hausarbeit, schriftlich ausgearbeitetes Referat, Projektbericht, Klausur, Kolloquium.

§ 13 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
(1) Grundkenntnisse der biblischen Grundlagen, der geschichtlichen Entwicklung, der systematischtheologischen Begründung der Diakonie sowie der diakoniewissenschaftlichen Theoriebildung.
(2) Kenntnisse in den Bereichen:
– Systeme der sozialen Sicherung;
– rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen kirchlicher Sozialarbeit;
– Sozialarbeit/Sozialpädagogik; medizinische Ethik/Sozialmedizin.
(3) Vertrautheit mit Theorie und Praxis einzelner Handlungsfelder der Diakonie.

§ 14 Art und Umfang der Prüfungsleistung
Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilprüfungen. Jede Teilprüfung hat eine Dauer von ca. 30 Minuten.
– Die Teilprüfung I bezieht sich auf die Anforderungen gemäß § 13,1.
– Die Teilprüfung II bezieht sich auf die Anforderungen gemäß § 13,2.
– Die Teilprüfung III bezieht sich auf die Anforderungen gemäß § 13,3.
In den beiden letztgenannten Teilprüfungen kann der Kandidat mit Zustimmung der Prüfer je ein Schwerpunktthema wählen, von dem die Teilprüfung ausgeht.

§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Termin für die Prüfung und die Zuordnung der Kandidaten zu den Prüfern spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntgemacht wird.
(2) Studierende des Ergänzungsstudienganges Diakoniewissenschaft können nach Maßgabe der vorhandenen Plätze als Zuhörer an den Prüfungen teilnehmen. Aus wichtigen Gründen oder auf Antrag des Prüflings ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(3) Die Bekanntgabe der Noten aus den mündlichen Teilprüfungen erfolgt im Anschluß an die Prüfungen unter Ausschluß der Öffentlichkeit.

§ 16 Bewertung der Prüfungsleistungen
Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut - eine hervorragende Leistung;
2 = gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die schriftliche Diplomarbeit und jede Teilprüfung mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erhalten haben.

§ 17 Bildung der Gesamtnote
(1) Die Gesamtnote ergibt sich als das arithmetische Mittel aus der Summe der Ergebnisse aus den mündlichen Teilprüfungen und dem Ergebnis der schriftlichen Diplomarbeit, wobei die Diplomarbeit mit dem Faktor zwei gewertet wird.
(2) Die Prüfungsnote der bestandenen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

§ 18 Wiederholung der Prüfung
(1) Ist die Diplomarbeit nicht angenommen, so können die Studierenden auf Antrag bis zum Ablauf des nächsten Semesters ein neues Thema erhalten; eine Rückgabe dieses Themas ist nicht zulässig. Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht möglich. Ist die Diplomarbeit endgültig nicht angenommen, so kann die Prüfung nicht fortgesetzt werden.
(2) Jede mündliche Teilprüfung kann im Falle eines Nichtbestehens wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens beim übernächsten Prüfungstermin abgelegt werden. Die mündliche Prüfung bzw. Teilprüfung kann nur einmal wiederholt werden. Nur in begründeten Fällen ist ausnahmsweise eine zweite Wiederholung einer mündlichen Teilprüfung möglich. Die Entscheidung obliegt dem Prüfungsausschuß, an den der Antrag auf eine zweite Wiederholung zu richten ist. Ist eine letztmalige Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so gilt die ganze Prüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschungen
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, während der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt, wenn er die Diplomarbeit nicht fristgerecht einreicht oder den Antrag nicht gemäß § 10 Abs. 2 rechtzeitig stellt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden: bei Krankheit des Kandidaten ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die Anerkennung der Gründe entscheidet der Prüfungsausschuß. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin bestimmt. Die bereits vorliegenden Prüfungsleistungen werden anerkannt.
(3) Versucht der Kandidat das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist hinzuzufügen.

II. Studienordnung

§ 20 Studieninhalte
Der Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft umfaßt folgende Schwerpunkte:
– biblische Grundlage, geschichtliche Entwicklungen, systematisch-theologische Zusammenhange der Diakonie;
– diakoniewissenschaftliche Theoriebildung;
– Rechtsgrundlagen, Organisation und Stellung der freien Wohlfahrtspflege unter den Rahmenbedingungen des sozialen Rechtsstaates,
– Systeme der sozialen Sicherung;
– Methoden und Theoriebildung der Sozialarbeit/Sozialpädagogik;
– diakoniewissenschaftlich relevante Aspekte der Soziologie (insbes. Religions- und Kirchensoziologie)/Sozialphilosophie;
– Grundfragen spezieller Seelsorge/Beratungsarbeit;
– ethische Probleme der Medizin, Aspekte der Sozialmedizin;
– Handlungsfelder der Diakonie.

§ 21 Studienaufbau
(1) Die in § 20 aufgeführten Studieninhalte verteilen sich auf eine Zeit von drei Semestern. Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden beträgt ca. 40 Stunden.
(2) Es sind während des Studiengangs zu absolvieren:
– eine Exkursion;
– ein mindestens vierwöchiges Diakonie- bzw. Sozialpraktikum;
– ein Praxisprojekt.
Im Praxisprojekt erfolgt praxisnahes und problemorientiertes Lernen in ausgewählten Handlungsfeldern diakonischer Arbeit. Das Praxisprojekt geschieht unter qualifizierter Begleitung und schließt mit einer Auswertung ab.
In begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsauschusses von den Verpflichtungen des § 21 Abs. 2 befreien.

III. Allgemeines

§ 22 Inkrafttreten
Die vorstehende Prüfungs- und Studienordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt „Wissenschaft und Kunst“ folgenden Monats in Kraft.

Heidelberg, den 6. Dezember 1991
Prof. Dr. Peter Ulmer; Rektor

Aus: Amtsblatt Wissenschaft und Kunst, Jg. 11, Nr. 2 vom 21.2.1992, 44-47.

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Letzte Änderung: 18.07.2008