Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
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Zulassungsordnung zum Diplom - Ergänzungsstudiengang

Zulassungsordnung Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft

– ZO Diak – vom 16.07.2002

Aufgrund von § 7 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und § 94 Abs. 3 Universitätsgesetz in der Fassung vom 01.02.2000 (GBI. S. 208) erläßt der Senat durch Beschluß vom 16.07.2002 folgende Satzung:

§ 1 Zulassungsvorausetzungen
Zum Ergänzungsstudiengang „Diakoniewissenschaft“ kann zugelassen werden, wer eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und an einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (in der Fassung vom 27. Januar 1999) das Studium in einem der nachfolgend aufgeführten Fächer mit Erfolg abgeschlossen hat:

Theologie, Medizin, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Pädagogik (einschl. Sonderpädagogik), Psychologie, Soziologie, Lehramt mit Theologie bzw. Ethik als Haupt- oder Beifach, Sozialarbeit, Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Religionspädagogik/Gemeindediakonie oder Pflegewissenschaft.

Das Zertifikat über einen erfolgreichen Abschluss des diakoniewissenschaftlichen Kontaktstudiums (aufgrund des Vertrages zwischen der Universität Heidelberg und der Diakonischen Akademie Berlin) kann an die Stelle eines der genannten Studienabschlüsse treten.

Gleichwertige Studiengänge des In- und Auslandes können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden.

§ 2 Studienbeginn
Bewerber können im Winter- und im Sommersemester zugelassen werden.

§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Heidelberg, den 16.07.2002
gez.: Professor Dr. Peter Hommelhoff, Rektor
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Letzte Änderung: 18.07.2008