Zulassungsordnung zum Diplom - Ergänzungsstudiengang
Zulassungsordnung Ergänzungsstudiengang Diakoniewissenschaft
– ZO Diak – vom 16.07.2002
Aufgrund
von § 7 Abs. 2, § 48 Abs. 3 und § 94 Abs. 3 Universitätsgesetz in der
Fassung vom 01.02.2000 (GBI. S. 208) erläßt der Senat durch Beschluß
vom 16.07.2002 folgende Satzung:
§ 1 Zulassungsvorausetzungen
Zum
Ergänzungsstudiengang „Diakoniewissenschaft“ kann zugelassen werden,
wer eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat und an
einer Hochschule im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes (in der
Fassung vom 27. Januar 1999) das Studium in einem der nachfolgend
aufgeführten Fächer mit Erfolg abgeschlossen hat:
Theologie,
Medizin, Rechtswissenschaft, Wirtschaftswissenschaften, Pädagogik
(einschl. Sonderpädagogik), Psychologie, Soziologie, Lehramt mit
Theologie bzw. Ethik als Haupt- oder Beifach, Sozialarbeit,
Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Religionspädagogik/Gemeindediakonie
oder Pflegewissenschaft.
Das Zertifikat über einen erfolgreichen
Abschluss des diakoniewissenschaftlichen Kontaktstudiums (aufgrund des
Vertrages zwischen der Universität Heidelberg und der Diakonischen
Akademie Berlin) kann an die Stelle eines der genannten
Studienabschlüsse treten.
Gleichwertige Studiengänge des In- und Auslandes können auf Antrag vom Prüfungsausschuss anerkannt werden.
§ 2 Studienbeginn
Bewerber können im Winter- und im Sommersemester zugelassen werden.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez.: Professor Dr. Peter Hommelhoff, Rektor